Ablösung der Stellplatzpflicht

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hatte am 29. Juni 2009 im Rahmen der abgelehnten Zulassung einer Berufung die Gelegenheit, sich zur Rechtsnatur und Gebundenheit der Stellplatzablösung zu äußern. Demnach ist die Ablösung der Stellplatzpflicht immer auf das Baugrundstück bezogen und nicht auf andere Grundstücke bzw. Vorhaben übertragbar. Bauherr verlangt Anrechnung anderweitig abgelöster Stellplätze Streitig war die Ablehnung eines Bauantrages für die Errichtung eines Bewirtungshauses und eines Biergartens bzw. einer Biergartenerweiterung. Ablehnungsgrund war ein fehlender bzw. unzureichender Stellplatznachweis. Nur 19 der 29 erforderlichen Stellplätze konnten auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Die Betreiberin verwies auf freigewordene Stellplätze eines anderen Grundstückes. Hier hatte die Klägerin aus ihrer Sicht zu viele Stellplätze abgelöst, durch eine Nutzungsänderung war der Bedarf für Stellplätze teilweise entfallen. Erstbehörde, Widerspruchsbehörde und das VG Regensburg als 1. Instanz verneinten die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit die Voraussetzung für eine positive Bescheidung des Bauantrages Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Dabei waren folgende Gründe tragend: Grundsätze der Stellplatzpflicht Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 BayBO). Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch 1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, 2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Die der Gemeinde zufließenden Mittel aus der Ablösung der Stellplatzpflicht sind zweckgebunden. Keine Verbindung unterschiedlicher Baugrundstücke bei Stellplatzablösung möglich Die Möglichkeit der Stellplatzablösung räumt für den Bauherrn ein Genehmigungshindernis aus dem Weg. Die Stellplatzablösung ist ein Surrogat für die wirkliche Herstellung der Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe. Mit dieser Sonderabgabe übernimmt der Bauherr die Kosten vor allem für die Herstellung von Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum. Für die Mittel besteht für die Gemeinde eine Zweckbindung, diese ist aber nicht vom Bauherrn einklagbar. Eine Aufrechnung mit freigewordenen Stellplätzen auf anderen Grundstücken sieht das Gesetz nicht vor. Die Stellplatzpflicht und dessen vollständige oder teilweise Ablösung sind immer auf ein konkretes Grundstück bzw. auf ein bestimmtes Vorhaben bezogen. Da diese Fragen von der Rechtsprechung bereits entschieden worden sind, berührte die Klage auch keine grundsätzlichen Rechtsprobleme.
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