Baugenehmigung wegen fehlender Anhörung

Da eine Bauaufsichtsbehörde vor der Rücknahme eines Vorbescheides keine Anhörung durchführte, hat ein Bauherr einen Rechtsanspruch auf eine inhaltlich rechtswidrige Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Minden erstreiten können. Verfahrensgegenstand war die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Automatenspielcenter mit drei Spielhallen. Obwohl das Baugrundstück im Gewerbegebiet für nichtstörende Gewerbebetriebe ausgewiesen war, wurde im Jahr 2008 ein Bauvorbescheid erteilt. Nachdem ein entsprechender Antrag auf eine Baugenehmigung eingegangen war, stellte die Bauaufsicht fest, dass hier eine unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte errichtet werden solle. Daher nahm die Bauaufsicht den Bauvorbescheid ohne vorherige Anhörung zurück und lehnte den Bauantrag ab. Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Rücknahme des Bauvorbescheides Nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW könne eine rechtswidrige Baugenehmigung zwar zurückgenommen werden. Dabei müsse aber das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt werden. Da hier eine Anhörung unterblieben sei, habe die Bauaufsicht die Vertrauensgesichtspunkte des Bauherren nicht ausreichend ermittelt und konnte sie daher nicht berücksichtigen. Die Nachholung der Begründung der Ermessensentscheidung, die hier eine nicht zu verfügende Aussetzung des Verfahrens vorausgesetzt hätte, sei nicht möglich. Anspruch auf die Baugenehmigung Da das Vorhaben wegen des Bauvorbescheides als bauplanungsrechtlich zulässig gelte und bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte einer Baugenehmigung nicht entgegen stünden, habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung. Praxishinweis Wegen des Wegfalls des Widerspruchverfahrens und der Aufhebung des § 94 Abs. 2 VwGO a.F. können Verfahrensfehler fatale Folgen haben, wie man hier sieht. Insbesondere das Erfordernis der Anhörung wird immer wieder gerne übersehen. Es führt aber nicht nur zur Verfahrensverzögerung, sondern ermöglicht erst ein faires Verfahren.
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