08.12.2006

Einfamilienhaus neben Schlacht- und Metzgereibetrieb?

Die Inhaberin eines Schlacht- und Metzgereibetriebs in Emmelshausen kann nicht verlangen, dass ein von der Kreisverwaltung auf dem Nachbargrundstück genehmigter Wohnhausneubau einstweilen unterbleibt.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Antragstellerin betreibt einen Schlacht- und Metzgereibetrieb in Emmelshausen. Im Juni dieses Jahres genehmigte die Kreisverwaltung auf einem Nachbargrundstück ein Einfamilienhaus. Gegen die Verwirklichung dieses Vorhabens wendete sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie fürchtet, dass ihr nach Verwirklichung des Bauvorhabens für ihren Schlachtbetrieb strengere Auflagen zur Vermeidung von Geruchs- und Lärmimmissionen gemacht werden könnten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Antragstellerin ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das Interesse der Nachbarin an der zeitnahen Verwirklichung des Bauvorhabens das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Es spreche nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletze. Die Antragstellerin müsse entgegen ihren Befürchtungen nicht mit weiteren Einschränkungen für ihren Schlachtbetrieb rechnen. Es sei davon auszugehen, dass sich die derzeit bestehende Geruchs- und Lärmbelastung auch für das Neubauvorhaben in einem zumutbaren Rahmen halte. Hierfür spreche insbesondere, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebes der Antragstellerin bereits Wohnhäuser befänden. Es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die Antragstellerin diese Wohnbebauung mit den von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Im Rahmen der Interessenabwägung sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung habe. Der Gesetzgeber selbst räume also dem Verwirklichungsinteresse des Bauherrn regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse eines Dritten an der vorläufigen Verhinderung eines Bauvorhabens ein. Schließlich könne bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass allein durch die Verwirklichung des Wohnbauvorhabens keine irreparablen Zustände geschaffen würden. Denn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin könne nicht von dem Bauwerk als solchem ausgehen, sondern allein von dessen Nutzung.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. November 2006, 7 L 1573/06

Quelle: Justiz RP

Foto: WASP

Foto: WASP

https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/M/a/Mario-Cucinella-Architects-3D-Druck-00-T1500-Tecla_3D_printed_house_WASP_img2_Kopie_4.jpg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um einen Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts zu erhalten.
Pflichtfelder
oder
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.