Nutzungsarten im Sondergebiet

Auch wenn alle im Sondergebiet vorgesehenen Nutzungstypen (hier: Sondergebiet für Infrastruktur) in einem Kerngebiet zulässig sind, kann das Sondergebiet das erforderliche "eigene Gesicht" erhalten, so dass die Gebietsausweisung zulässig ist, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2009. Streitgegenstand war ein Bebauungsplan einer kleinen Gemeinde mit 1.200 Einwohnern. In dem Plan war ein "Sondergebiet für Infrastruktur" ausgewiesen, das Einrichtungen für die ortsansässige Bevölkerung (Schulen, Kindertagesstätten) und Nutzungen für den Fremdenverkehr vorsah. Anders als das OVG Greifswald hielt das BVerwG diese Ausweisung für unbedenklich, auch wenn diese Nutzungen sämtlich in Kerngebieten zulässig sind. Zweckbestimmung eines Kerngebietes Kerngebiete erfüllten zentrale Funktionen des städtebaulichen Ordnungsgefüges, abhängig von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde. Für Gemeinden in der hier maßgeblichen Größe sei es kennzeichnend, dass Einrichtungen der Gemeindeverwaltung und Dienstleistungsangebote sich auf einen einzigen Bereich, meist den Ortskern, konzentrierten. Die Einrichtungen der Verwaltung seien hier aber gerade ausgeschlossen, so dass sich das Sondergebiet deutlich von einem Kerngebiet abhebe. Unterschiedliche Nutzungsarten im Sondergebiet Anders als das OVG Greifswald sah das BVerwG das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten nicht als problematisch an. § 11 Abs. 2 BauNVO verbiete nicht, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen, ein "Festsetzungsmix" sei nicht verboten. Die Kombination verschiedener Nutzungen sei jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit - wie hier - aus den Regelungen der BauNVO herleiten lasse.
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