04.01.2007

OVG Rheinland-Pfalz: Werbemast in der Nähe eines technischen Denkmals unzulässig


Ein 55 m hoher Werbemast darf wegen der optischen Beeinträchtigung des unter Denkmal­schutz stehenden Förderturms der ehemaligen Grube Georg in Willroth (Landkreis Neuwied) nicht errichtet werden.

Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kreisverwaltung Neuwied wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend (Verbands­gemeinde Rengsdorf), durch den ein Werbemast mit einer Höhe von 55,00 m Höhe zugelassen wird. Sie ist der Ansicht, die Anlage habe negative Wirkungen auf den ca. 700 m entfernten Förderturm der ehemaligen Grube Georg. Der Normenkontroll­antrag hatte Erfolg.

Die Errichtung eines Werbemastes mit insgesamt 55 m Höhe steht in Widerspruch zum Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006. Danach seien landschafts­prägende Kulturdenkmale mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Be­einträchtigungen zu bewahren. Der 56 m hohe Förderturm der ehemaligen Grube Georg, der bereits im Jahre 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sei, bilde in seiner Umgebung eine mar­kante Landmarke. Der Werbemast würde zu einer gravierenden Störung des Erscheinungs­bildes des Kulturdenkmals führen. Für den Betrachter entstünde eine unerwünschte optische Konkurrenz der in etwa gleich hohen Anlagen. Hiervor seien nicht nur „herkömmliche“ Denkmale wir zum Beispiel Burgen, Schlösser und Klöster, sondern auch so genannte technische Denkmale zu schützen, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 7. Dezember 2006, Aktenzeichen: 1 C 10901/06.OVG
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