15.06.2006

Rücktritt vom Bauvertrag - Welche Folgen ergeben sich daraus für den Auftragnehmer?

Im Unterschied zur VOB/B enthält das BGB für den Auftraggeber die Möglichkeit, unter besonderen Umständen vom Werkvertrag zurückzutreten. Wann der Auftraggeber dieses Recht in Anspruch nehmen kann und welche Folgen sich für den Auftragnehmer ergeben, zeigt das Urteil des OLG Bremen vom 07.09.2005.

Ein vom Auftragnehmer hergestellter Wintergarten zeigt auch nach dreimaliger Nachbesserung immer noch Mängel auf, er ist weiterhin undicht. Der Auftraggeber erklärt daraufhin seinen Rücktritt vom Vertrag und verlangt vom Auftragnehmer Abbau und des Wintergartens.

Nach Ansicht des OLG Bremen konnte in diesem Fall der Auftraggeber nach § 323 und § 636 BGB vom Vertrag zurücktreten. Denn trotz dreimaliger Nachbesserung war die Leistung immer noch mit erheblichen Mängeln behaftet. Es sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

Nach dem Vertragsrücktritt entsteht nun ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Auftragnehmer muss in diesem Fall den Wintergarten abbauen und vom Grundstück des Auftraggebers entfernen. Außerdem muss er alle bisher erhaltenen Zahlungen zurück erstatten.

Das Recht zum Vertragsrücktritt steht nur dem Auftraggeber und auch nur beim BGB-Vertrag zu. Die VOB/B kennt diese Form der Mängelansprüche nicht. Der Auftraggeber muss den Rücktritt auch nicht vorher ausdrücklich ankündigen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Auftragnehmer innerhalb einer gesetzten Frist vorhandene Mängel nicht beseitigt hat.

OLG Bremen, Urteil vom 07.09.2005, Az.: 1 U 32705

Foto: ©Yiyi and OPPO

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