07.08.2006

VG Koblenz: Zur Löschung aus der Architektenliste

Ein Architekt kann von der Architektenliste gestrichen werden, wenn er überschuldet ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der 1942 geborene Architekt, der Kläger, ist seit dem 30. August 1995 in der Architektenliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, der Beklagten, eingetragen und war in der Folgezeit als "freier Architekt" tätig. Am 30. September 2002 gab er vor dem Amtsgericht Koblenz eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Daraufhin forderte ihn die Beklagte auf, seinen derzeitigen Schuldenstand anhand einer detaillierten Aufstellung zu belegen und mitzuteilen, womit er seinen Unterhalt bestreite. Der Architekt bezifferte seinen aktuellen Schuldenstand auf ca. 810.000,00 ? und trug vor, dass er ohne eigenes Verschulden in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Situation geraten sei. Unter dem 24. August 2005 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten, die Eintragung des Klägers in der Liste der Architekten aus folgenden Gründen zu löschen: Die Ausübung des Architektenberufs setze ein hohes Maß an Vertrauens­würdigkeit voraus, da im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen des Auftraggebers zur Disposition stünden, über deren Verwendung der Architekt verantwortungsbewusst und effizient den Bauherrn zu beraten habe. Dieses erhebliche Maß an Vertrauenswürdigkeit besitze der Architekt nicht mehr, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und nicht nachgewiesen habe, dass sich seitdem seine desolaten finanziellen Verhältnisse maßgeblich verbessert hätten. Zudem sei nicht anzunehmen, dass es sich um eine nur vorübergehende Notlage handele. Die für den Architektenberuf erforderliche Vertrauensgrundlage auch in Vermögensangelegenheiten sei bei dem Architekten nicht mehr gegeben. Ein Schutz potentieller Geschäftspartner könne nur dadurch bewirkt werden, dass der Architekt von der Architektenliste gestrichen werde.

Mit dieser Entscheidung war der Architekt nicht einverstanden und klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, das die Klage abwies. Die hier getroffene Ermessens­entscheidung, so das Gericht, sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte die betroffenen privaten Interessen des Klägers am weiteren Verbleib in der Architekten­liste und das Interesse der Allgemeinheit sachgerecht ermittelt und abgewogen. Aus den Bestimmungen des Architektengesetzes folge, dass ein Architekt verpflichtet sei, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, das sein Beruf erfordere. Ein Verhalten, das gegen diese Pflicht verstoße, sei berufswidrig. Eine Verletzung der Berufspflichten könne auch in einer Überschuldung eines Architekten liegen. Denn im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben stünden regelmäßig erhebliche Geldsummen zur Disposition, mit denen es gelte, verantwortungsbewusst und effizient umzugehen. Dies habe der Eintragungsausschuss der Beklagten bei seiner Entscheidung in zutreffender Weise berücksichtigt. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Der Ausschuss habe seine Entscheidung vielmehr allein auf die Überschuldung des Klägers gestützt, was nicht zu beanstanden sei.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2006, 3 K 1718/05

Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Quelle: Justiz RP

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