Vermieter muss verbotene Prostitution beenden

Das OVG Rheinland-Pfalz verpflichtete einen Vermieter dafür zu sorgen, die ungenehmigte Prostitution in seinen Räumen zu beenden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass ein Vermieter gegenüber dem Mieter durchsetzen muss, eine ungenehmigte Nutzung von Räumen einzustellen.

Laut dem OVG Rheinland-Pfalz 13.07.2010 - 8 A 10623/10 darf eine ungenehmigte Nutzung von Räumen zur Prostitution auch gegenüber dem Vermieter untersagt werden, wobei ein solches Nutzungsverbot auch ein Handlungsgebot beinhaltet.

Bauaufsicht und Polizei stellen Wohnungsprostitution fest und reagieren
Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Wohnung zu Prostitutionszwecken festgestellt hatte, erging gegenüber dem Eigentümer ein Verbot dieser ungenehmigten Nutzung. Die Umnutzung wurde durch entsprechende Werbung im Internet und Feststellungen vor Ort durch die Polizei belegt. Auch verdeckte Anrufe von Mitarbeitern der Bauaufsicht bestätigten die Nutzungsänderung. Das Grundstück selbst lag in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Der Vermieter teilte die Einstellung der Prostitutionstätigkeit mit, die Werbung im Internet war aber noch geschaltet. Vor diesem Hintergrund wandte er sich mit Klage gegen die bauaufsichtliche Verfügung. Das Verwaltungsgericht bewertete die mit formeller und materieller Illegalität begründete Ordnungsverfügung jedoch als erforderlich und wies die Klage zurück. Nun stand der Antrag auf Zulassung der Berufung zur Entscheidung an.
Voraussetzungen für bauaufsichtliches Einschreiten liegen vor
Gem. § 81 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen auf Kosten der verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung derselben untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung solcher Anlagen verstoßen. Im vorliegenden Fall fehlte es unstrittig an der erforderlichen Baugenehmigung für die Umnutzung der Wohnung zu Zwecken der Prostitution. Darüber mangelte es auch an einer Genehmigungsfähigkeit einer solchen Nutzung in einem (faktischen) Wohngebiet. Die Voraussetzungen der vorgenannten Befugnisnorm waren deshalb gegeben.
Nutzungsverbot gegenüber Eigentümer und Vermieter zulässig
Eine ungenehmigte Nutzung darf auch gegenüber dem Vermieter verboten werden, selbst wenn dieser nicht selbst der Nutzer ist. Ein solches Nutzungsverbot beinhaltet die Verpflichtung, die Nutzung selbst zu unterlassen oder nicht durch Dritte fortführen zu lassen. Dies umfasst unausgesprochen auch ein Handlungsgebot, nämlich mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Instrumentarien - z. B. Kündigung und Abmahnung - die baurechtswidrige Nutzung zu beenden. Wird die ungenehmigte Nutzung vorübergehend unterbrochen, bleibt das Erfordernis eines Nutzungsverbotes unangetastet, vor allem wenn wie hier die illegale Nutzung noch beworben wird. Das Obergericht konnte deshalb Ermessensfehler der Behörde nicht erkennen und räumte der Berufung keine Aussicht auf Erfolg ein. Der Zulassungsantrag wurde deshalb abgelehnt.

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