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Ausstellungsberechtigte für Energieausweise

Jeder spricht von den Gebäudeenergieausweisen, die die energetische Qualität von Gebäuden aufzeigen sollen. Ausstellungsberechtigt sind nach der Verabschiedung der Energieeinsparverordnung am 27. Juni 2007 durch das Bundeskabinett oft schon Absolventen der entsprechenden Bachelorstudiengänge.
Die Ausstellung von Energieausweisen im Baubestand soll bundesweit nach dem Zwei-Säulen-Modell funktionieren. Bei Nichtwohn-Bestand und Wohnbestand dürfen die Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen einen Energieausweis ausstellen. Geht es um Wohnbestand können Hochschulabsolventen der Architektur und Innenarchitektur sowie Fachleute, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen sowie Handwerksmeister dieser Bereiche auch den Energieausweis vergeben.
Weiterhin auf Länderebene wird die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten sowie für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen im Baubestand geregelt. Wer berechtigt ist regelt also das entsprechende Landesrecht. >> mehr unter enev-online.de
Die Ausstellung von Energieausweisen im Baubestand soll bundesweit nach dem Zwei-Säulen-Modell funktionieren. Bei Nichtwohn-Bestand und Wohnbestand dürfen die Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen einen Energieausweis ausstellen. Geht es um Wohnbestand können Hochschulabsolventen der Architektur und Innenarchitektur sowie Fachleute, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen sowie Handwerksmeister dieser Bereiche auch den Energieausweis vergeben.
Weiterhin auf Länderebene wird die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten sowie für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen im Baubestand geregelt. Wer berechtigt ist regelt also das entsprechende Landesrecht. >> mehr unter enev-online.de