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Erschließungsvorschriften nicht nachbarschützend
Der Nachbar kann sich nicht darauf berufen, dass eine zur Erschließung herangezogene Planstraße nicht als öffentlich gewidmete Straße vorhanden ist: die Erschließungsvorschriften sind allein dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt, führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03. August 2009 aus.