Geduldete Nutzung darf ohne Fristsetzung fortgeführt werden

Eine Spielhalle darf weiterhin betrieben werden, weil die Bauaufsichtsbehörde ihre Duldung nicht mit einer Ablauffrist versehen hat. Mangels gravierender Gründe kann sie die Spielhalle nicht akut schließen.

Laut dem VG Saarland 02.07.2010 - 5 L 491/10 muss das bauaufsichtliche Verbot der Fortführung einer ungenehmigten Nutzung mit einer Frist verbunden werden. Bei längerer unbeanstandeter Existenz der Nutzung bedarf es besonderer Ermessenserwägungen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Eine schon seit Jahrzehnten existierende ungenehmigte Nutzung gerät in den Fokus der Bauaufsicht
Es ging um einen älteren Baubestand. Bereits Ende der dreißiger Jahre war der Umbau in ein Hotel genehmigt worden. Seit den achtziger Jahren wurde das Gebäude aber im Erdgeschoss als Spielhalle und im Übrigen zur Zimmervermietung benutzt. Im Zuge einer Brandschau fiel eine Reihe von brandschutztechnischen Mängeln auf. Daraufhin thematisierte die zuständige Bauaufsichtsbehörde auch die fehlende Genehmigung und verlangte die ergänzende Vorlage prüffähiger Bauvorlagen bzw. eines Bauantrages. Als diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erfolgten ein Nutzungsverbot sowie entsprechende Duldungsverfügungen gegenüber den Nutzern. Nachdem einige akute Brandschutzmängel behoben waren, hob die Behörde das Nutzungsverbot zumindest für die Spielhalle wieder auf. Der Eigentümer beantragte aber für das Nutzungsverbot insgesamt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches und setzte sich mit diesem Antrag aus folgenden Gründen durch:
Lange Existenz einer illegalen Nutzung nötigt zur besonderen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht die Möglichkeit, dass im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten, durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, der Wegfall der aufschiebenden Wirkung besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist hierbei schriftlich zu begründen. Im vorliegenden Fall hat die Bauaufsichtsbehörde nur formal argumentiert, aber ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht besonders dargelegt. Der Hinweis auf die ungenehmigte Nutzungsänderung berücksichtigte nicht die jahrzehntelange Existenz der illegalen Nutzung, die über 20 Jahre unbeanstandet geblieben ist. Zwar können auch materielle Verstöße - vor allem bei Verstößen gegen Brandschutzvorgaben - den Sofortvollzug rechtfertigen, die akuten Verstöße waren hier aber bereits behoben. Für die Behebung der anderen Mängel wurde eine längere Frist gewährt, dies ist ein widersprüchliches Verhalten der Behörde.
Verbot einer Nutzung muss in der Regel mit einer Frist verbunden werden
Gem. § 82 LBO, SL kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Für ein Nutzungsverbot reicht in der Regel die formelle Illegalität der Nutzung aus. Hierfür bedarf es aber grundsätzlich dann einer Fristsetzung, wenn eine ungenehmigte Nutzung nicht sofort - z. B. aufgrund von bestehenden Miet- und Pachtverhältnissen - vom Eigentümer beendet werden kann. Hier fehlt es aber an einer solchen erforderlichen Befolgungsfrist. Die Nutzungsuntersagung selbst erscheint rechtmäßig. Dennoch hatte der Eilantrag Erfolg.

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