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Honorarkürzungen bei Vertragskündigung vermeiden
Das OLG Oldenburg hat wichtige Maßstäbe gesetzt, wann der Auftraggeber bei einem gekündigten Architektenvertrag das Honorar kürzen darf. Dabei haben die Richter dem Auftraggeber klare Regeln auferlegt, die seine Mitwirkungspflichten bzw. Aufgaben und Grenzen im Rahmen der Rechnungsprüfung betreffen.
Insbesondere haben die Richter klargestellt, dass Honorarkürzungen nach einer Vertragskündigung nur unter folgenden Bedingungen möglich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 6.9.2012, Az. 8 U 96/12):
Den vollständigen Beitrag mit vielen weiteren Empfehlungen zur Honorarberechnung bei einer Vertragskündigung lesen Sie im Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten.
Insbesondere haben die Richter klargestellt, dass Honorarkürzungen nach einer Vertragskündigung nur unter folgenden Bedingungen möglich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 6.9.2012, Az. 8 U 96/12):
- Der Auftraggeber muss dem Planer vor der Kündigung Gelegenheit zur Nacherfüllung der angeblich mangelhaften Leistungen gegeben haben.
- Auf eine Nachfristsetzung (als Voraussetzung der Honorarkürzung) darf nur verzichtet werden, wenn die Nacherfüllung keinen Sinn mehr gemacht hätte, weil sich der Mangel schon im Bauwerk realisiert hat.
- Honorarkürzungen können nicht auf anteilige Leistungen bezogen werden, die häufig auch mündlich erbracht werden (zum Beispiel fehlende Abstimmung über die Genehmigungsfähigkeit in Leistungsphase 3) und bei denen somit in der Praxis häufig kein Leistungsnachweis vorliegt.
Den vollständigen Beitrag mit vielen weiteren Empfehlungen zur Honorarberechnung bei einer Vertragskündigung lesen Sie im Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten.