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Alles was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändert, ist in der Regel eine bauliche Veränderung. „Dies trifft auch auf die Neuerrichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung zu", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und macht alle Miteigentümer einer Wohnungsanlage auf ein Urteil des Oberlandesgericht München aufmerksam (Az. 34 Wx 76/05).
Die Richter begründeten dies damit, dass das Gemeinschaftseigentum dadurch in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums gegenständlich umgestaltet wird. Somit handelt es sich nicht um eine modernisierende Instandsetzung sondern um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher direkt betroffener Eigentümer bedarf. Im vorliegenden Fall ging es um eine Kollektorfläche von 10 qm.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass dabei immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Anders wurde im Jahre 2002 geurteilt, damals ging es jedoch nur um eine Fotovoltaikanlage von 0,8 qm auf einem Nebengebäude (Garage).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Volltext der Entscheidung unter ibr-online.de: OLG München, 19.09.2005 - 34 Wx 76/05
Installation einer Solaranlage als bauliche Veränderung

Alles was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändert, ist in der Regel eine bauliche Veränderung. „Dies trifft auch auf die Neuerrichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung zu", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und macht alle Miteigentümer einer Wohnungsanlage auf ein Urteil des Oberlandesgericht München aufmerksam (Az. 34 Wx 76/05).
Die Richter begründeten dies damit, dass das Gemeinschaftseigentum dadurch in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums gegenständlich umgestaltet wird. Somit handelt es sich nicht um eine modernisierende Instandsetzung sondern um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher direkt betroffener Eigentümer bedarf. Im vorliegenden Fall ging es um eine Kollektorfläche von 10 qm.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass dabei immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Anders wurde im Jahre 2002 geurteilt, damals ging es jedoch nur um eine Fotovoltaikanlage von 0,8 qm auf einem Nebengebäude (Garage).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Volltext der Entscheidung unter ibr-online.de: OLG München, 19.09.2005 - 34 Wx 76/05