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Kein Stacheldraht auf Einfriedung

Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einer Einfriedung verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Die Verfügung, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stacheldrahtbewehrung trotz einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.
Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006, 7 K 2595/05
Quelle: VG Koblenz
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Die Verfügung, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stacheldrahtbewehrung trotz einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.
Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006, 7 K 2595/05
Quelle: VG Koblenz