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Das Olympia-Areal wurde 1972 nach den Plänen von Behnisch und Partner in Zusammen¬arbeit mit Frei Otto und dem Landschaftsarchitekten Günther Grzimek als „olympische Landschaft mit ihrem einmaligen Dialog zwischen den Sportstätten und dem Park“ realisiert. Für den gesamten Park ist im Bebauungsplan ausdrücklich und ausschließlich der Begriff „Sportparkanlage“ festgeschrieben, d.h. dass nur entsprechende Nutzungen zulässig sind. Die drei Sportstätten und der Fernsehturm stehen inzwischen unter Denkmalschutz, für den gesamten Park einschließlich des Eislaufzeltes gilt Ensembleschutz. Zudem ist der Park im Laufe der Zeit zum unverzichtbaren Erholungsraum der Bevölkerung geworden.
Das jetzige Vorhaben der Stadt würde den Beginn der Zweckentfremdung des Olympiaparks bedeuten; denn – wäre es erst einmal realisiert – würde es zum Bezugsfall, der der weiteren Umwandlung des Olympiaparks in Bauland für Nutzungen, die nicht mehr dem Charakter der Sportparkanlage entsprechen, Tür und Tor öffnet. Außerdem würde dem geplanten Bauprojekt im Olympiapark das Eislaufzelt von Ackermann und Schlaich aus dem Jahre 1983 zum Opfer fallen und damit eines der bedeutenden Nachkriegsbauwerke Münchens.
Der Unterhalt dieses Parks einschließlich seiner drei denkmalgeschützten Sportstätten ist wie bei anderen Parks auch aus laufenden Haushaltsmitteln und darüber hinaus – soweit möglich – aus den Einnahmen zu bestreiten, die mit der Bespielung dieses Sportparks zu erzielen sind, nicht etwa durch Umwandlung dieser öffentlichen Grünfläche in Bauland.
Selbstverständlich ist gegen eine behutsame Entwicklung und gestalterische Verbesserung z.B. des Nordostteils des Olympiaparks nichts einzuwenden. Derartige Modifizierungen sind jedoch an das geltende Baurecht und den Denkmal- und Ensembleschutz gebunden: Die freiplastische Gestaltung des Parks mit Solitären und fein modellierter Landschaft darf nicht beeinträchtigt und in ein Nebeneinander von Park und Baugebiet verwandelt werden. Die Nutzung muss dem Charakter der Sportparkanlage entsprechen, der gesamte Bereich muss öffentlich zugänglich bleiben. Für eine Zweckentfremdung, d.h. eine Umwandlung von Teilen des Olympiaparks in Bauland für anderweitige kommerzielle Nutzungen ohne Bezug zum Sport und zum Park fehlt dagegen jede rechtliche Grundlage.
Vom Park dürfte bei der Realisierung dieser Vorhaben nicht viel übrig bleiben – der Olympiapark wird stattdessen zum BMW-Eventgelände.
Olympiapark München in Gefahr

Das Olympia-Areal wurde 1972 nach den Plänen von Behnisch und Partner in Zusammen¬arbeit mit Frei Otto und dem Landschaftsarchitekten Günther Grzimek als „olympische Landschaft mit ihrem einmaligen Dialog zwischen den Sportstätten und dem Park“ realisiert. Für den gesamten Park ist im Bebauungsplan ausdrücklich und ausschließlich der Begriff „Sportparkanlage“ festgeschrieben, d.h. dass nur entsprechende Nutzungen zulässig sind. Die drei Sportstätten und der Fernsehturm stehen inzwischen unter Denkmalschutz, für den gesamten Park einschließlich des Eislaufzeltes gilt Ensembleschutz. Zudem ist der Park im Laufe der Zeit zum unverzichtbaren Erholungsraum der Bevölkerung geworden.
Das jetzige Vorhaben der Stadt würde den Beginn der Zweckentfremdung des Olympiaparks bedeuten; denn – wäre es erst einmal realisiert – würde es zum Bezugsfall, der der weiteren Umwandlung des Olympiaparks in Bauland für Nutzungen, die nicht mehr dem Charakter der Sportparkanlage entsprechen, Tür und Tor öffnet. Außerdem würde dem geplanten Bauprojekt im Olympiapark das Eislaufzelt von Ackermann und Schlaich aus dem Jahre 1983 zum Opfer fallen und damit eines der bedeutenden Nachkriegsbauwerke Münchens.
Der Unterhalt dieses Parks einschließlich seiner drei denkmalgeschützten Sportstätten ist wie bei anderen Parks auch aus laufenden Haushaltsmitteln und darüber hinaus – soweit möglich – aus den Einnahmen zu bestreiten, die mit der Bespielung dieses Sportparks zu erzielen sind, nicht etwa durch Umwandlung dieser öffentlichen Grünfläche in Bauland.
Selbstverständlich ist gegen eine behutsame Entwicklung und gestalterische Verbesserung z.B. des Nordostteils des Olympiaparks nichts einzuwenden. Derartige Modifizierungen sind jedoch an das geltende Baurecht und den Denkmal- und Ensembleschutz gebunden: Die freiplastische Gestaltung des Parks mit Solitären und fein modellierter Landschaft darf nicht beeinträchtigt und in ein Nebeneinander von Park und Baugebiet verwandelt werden. Die Nutzung muss dem Charakter der Sportparkanlage entsprechen, der gesamte Bereich muss öffentlich zugänglich bleiben. Für eine Zweckentfremdung, d.h. eine Umwandlung von Teilen des Olympiaparks in Bauland für anderweitige kommerzielle Nutzungen ohne Bezug zum Sport und zum Park fehlt dagegen jede rechtliche Grundlage.
Vom Park dürfte bei der Realisierung dieser Vorhaben nicht viel übrig bleiben – der Olympiapark wird stattdessen zum BMW-Eventgelände.