19.07.2006

Parkett- und Bodenbeläge durch Stuhlrollen beschädigt

Im Rahmen von Renovierungsarbeiten wurde in Büroräumen das bestehende Linoleum herausgenommen und statt dessen ein Parkettfußboden verlegt. Etwa ein halbes Jahr nach Nutzung wurde im Bereich der Drehsessel eine starke Abnutzung der Versiegelung mit Eindrücken im Holz festgestellt. Der Auftraggeber war der Auffassung, dass eine für Büroräume nicht geeignete Versiegelung sowie ein zu weiches Holz verlegt worden war und forderte deshalb den Parkettauftragnehmer auf, im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung die Mängel zu beseitigen. Dem kam der Auftragnehmer nicht nach, da nach seiner Auffassung die Drehsessel mit für Parkett nicht geeigneten Rollen ausgestattet seien und er demzufolge nicht hafte.

Maße, Bezeichnung
Die Rollen brauchen der bildlichen Darstellung nicht zu entsprechen; nur die angegebenen Maße sind einzuhalten.

Anforderungen an Drehstühle
Die Laufräder der Drehsessel sind auf den jeweiligen Bodenbelag abzustimmen.
In der DIN 18131 - Möbelrollen - Roller für Drehstühle und Drehsessel, Ausgabe Mai 1994, sind für stuhlrollengeeignete, textile Bodenbeläge, nach DIN 54324 harte Laufräder Typ H und für stuhlrollengeeignete, nichttextile Bodenbeläge, elastische und harte Bodenbeläge Typ W - weich einzusetzen.
Anstelle der für Parkett geeigneten Rollen Typ W wurden bei Neuanschaffung der Sessel Rollen Typ H geliefert, die für Parkett nicht geeignet sind.

Rechtliche Beurteilung
Zustand im Zeitpunkt der Rüge

Das Parkett ist zum Zeitpunkt der erhobenen Rüge mangelhaft. Es weist nach der Technischen Beurteilung Eindrücke im Holz und eine Abnutzung der Versiegelung auf. Die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers wird hierdurch allein jedoch nicht ausgelöst. Erforderlich ist, was die in § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B niedergelegte Formulierung in einer auch für den BGB-Bauvertrag einschlägigen Weise zum Ausdruck bringt, weiter, dass diese Mangelerscheinung auf eine vertragswidrige Leistung des Parkettlegers zurückgeht. Das hat mit der grundsätzlichen Struktur gewährleistungsmäßiger Einstandsverpflichtung zu tun. Die Verantwortung des Parkettlegers kann sich im Fall nach zwei Möglichkeiten realisieren:
  • In Betracht kommen kann eine Haftung nach den Regeln der Gewährleistung. Dafür müsste das Werk des Parkettlegers mangelhaft sein. Das wird hier im Ergebnis verneint.
  • In Betracht kommen kann eine Haftung nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung. Dafür müsste der Parkettleger eine vertragliche Nebenverpflichtung objektiv und auch vorwerfbar verletzt haben. Hier wird eine solche Nebenverpflichtung in Gestalt einer Instruktions- oder Aufklärungspflicht über die Verwendung der richtigen Stühle generell bejaht. Abgesehen von der etwas fraglichen Informationsbedürftigkeit des konkreten Bestellers ist jedoch ein Verschulden des Parkettlegers zu verneinen.

Zwischenergebnis:
Eine Haftung scheidet mangels Vorwerfbarfkeit, konkret wegen fehlender Vorhersehbarkeit der falschen Nutzung, aus.

Verantwortung
Abnahmezeitpunkt ist maßgeblich

Verantwortlich für einen Mangel ist der Unternehmer nach Werkvertragsregeln nur dann, wenn das Werk zur Zeit der Abnahme einen Mangel aufweist; hierfür genügt freilich bei Auftreten eines Mangels im Zeitraum nach der Abnahme, dass die Mangelerscheinung auf Umstände und Ursachen zurückzuführen ist, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren. Man spricht davon, der Mangel müsse jedenfalls bereits dem Keime nach zum Abnahmezeitpunkt vorhanden gewesen sein. Auch dieses zeitliche Moment bringt § 13 Nr. 1 VOB/B treffend zum Ausdruck, was allerdings für § 633 Abs. 1 BGB gleichfalls gilt, wenn auch diese Vorschrift die Gewährleistungsvoraussetzung wörtlich so nicht formuliert.

Verantwortung/Bereich des Unternehmers
Das allein genügt aber nicht. Die Fehlerursache muss aus dem Bereich des Unternehmers stammen, muss also in der Leistung des Unternehmers ihren Grund haben. Hierbei handelt es sich um eine objektive, verschuldensfreie Zurechnungskategorie. Diese Kategorie bringt gleichfalls die VOB/B in § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/13 vorbild- und beispielhaft zum Ausdruck.

Photo: Corinne Cuendet / Chiché Architectes

Photo: Corinne Cuendet / Chiché Architectes

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