Auch ein fingierter Vorbescheid kann zurück genommen werden

Der Verwaltungsgerichthof Hessen hat sich am 10. Juli 2009 zu den Pflichten der Bauaufsicht im Zusammenhang mit der Zurückstellung einer Bauvoranfrage geäußert. Bauvorbescheid trotz Zurückstellung Streitig war ein Bauvorbescheid, der durch Fiktion entstanden war. Im Verfahren hatte die Gemeinde das Einvernehmen verweigert und die Zurückstellung der Bauvoranfrage beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde erließ den Zurückstellungsbescheid, versäumte aber die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Bauherr wandte sich gegen diesen Verwaltungsakt mit Widerspruch. Damit griff die Aussetzung des bauaufsichtlichen Verfahrens nicht durch bzw. verhinderte die Fiktion der Bescheiderteilung nicht. Die Bauaufsichtsbehörde reagierte mit einer Rücknahme des Bauvorbescheides. Zwischenzeitlich hatte die Gemeinde auch eine Veränderungssperre erlassen. Zu den Folgen einer verzögerten Bearbeitung eines Bauantrages Gem. § 57 Abs. 2 HBO ist über den Bauantrag im Vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; dies gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich. Die Fiktion gilt auch für Bauvoranfragen (§ 66 HBO). Zur Funktion der Zurückstellung Die Zurückstellung basiert auf § 15 BauGB und bewirkt die Aussetzung eines bauaufsichtlichen Verfahrens. Gleichzeitig sichert die Zurückstellung die Planungshoheit der Gemeinde. Ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Zurückstellung entfaltet aufschiebende Wirkung. Damit lebt die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung wieder auf. Erst die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt diesen Effekt des Rechtsbehelfs entfallen. Rücknahme notwendig und rechtmäßig Da die Bauaufsicht es versäumt hatte, die Zurückstellung mit dem Sofortvollzug zu verbinden, musste die Bauvoranfrage weiter bearbeitet werden. Nach fruchtlosem Verlauf galt der Vorbescheid als erteilt. Dies widersprach aber der Zurückstellung. Damit verletzte der Vorbescheid Rechte der Gemeinde und war rechtswidrig. Dieser kommt in solchen Fällen ein eigenes Abwehrrecht zu. Die Bauaufsicht durfte und musste sogar den Vorbescheid förmlich zurücknehmen, damit die Bindung an den gemeindlichen Zurückstellungsantrag wieder hergestellt wurde. Die zwischenzeitlich ergangene Veränderungssperre stand dem nicht entgegen, da die Wirksamkeit der Zurückstellung für die festgesetzte Dauer hierdurch nicht berührt wurde. Die Rücknahme des Vorbescheides für das ungewollte Vorhaben war deshalb rechtmäßig.
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