16.12.2006

Keine Vergnügungsstätte im Mischgebiet


Wird in einem Mischgebiet eine Vergnügungsstätte betrieben, so muss die Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten.

Im entschiedenen Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft eines als Gaststätte genehmigten Betriebs, bestehend aus einem Biergarten, einem Speiserestaurant und einem ca. 280 qm großen Club. In dem Club veranstaltet der Betreiber unter Erhebung eines Eintrittsgeldes im täglichen Wechsel Motto-Partys, für die er auf einer eigenen Hompage im Internet und mit Flyern in der weiteren Umgebung der Region Westpfalz wirbt.

Da sich der Kläger durch den von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärm gestört fühlte, beantragte er im Herbst 2005 bei der Kreisverwaltung ein Einschreiten der Bauaufsicht, hatte damit aber keinen Erfolg.

Im Juli 2006 erhob er deshalb Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die Kreisverwaltung mit Urteil vom 30. November 2006 verpflichtet, dem Betreiber die Nutzung der Gaststätte als Vergnügungsstätte zu untersagen: Bei dem betreffenden Gebiet handele es sich baurechtlich um ein Mischgebiet, welches sowohl von Wohnbebauung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt sei. In einem solchen Gebiet seien mit Rücksicht auf die Anwohner lediglich Schank- und Speisewirtschaften, nicht aber Vergnügungsstätten zulässig.

Um eine Vergnügungsstätte handele es sich deshalb, weil der Betrieb nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststättentypischen Leistungen ausgelegt sei, sondern als so genannte „Erlebnisgastronomie“ die Unterhaltung eines vorwiegend jüngeren Publikums zum Inhalt habe. So würden z. B. für die Zielgruppe der Singles und Kontaktsuchenden Single-Nights und Dating-Partys durchgeführt, für Motorradfahrer gebe es Lagerfeuer-Romantik, Ausfahrten und Übernachtungsmöglichkeiten im Biker-Biwak. Freitags werde eine Karaoke-Night angeboten und noch bis zum letzten Sommer hätten auch Mallorca-Beach-Partys stattgefunden. Insgesamt sei das Leistungsangebot darauf zugeschnitten, eine überregionale Kundschaft anzuziehen, so dass ein solcher Betrieb nur in einem Kerngebiet zulässig sei.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30. November 2006 - 4 K 1100/06

Quelle: Justiz RP
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