14.12.2006

NRW: Änderung der Abstandflächenregelungen beschlossen

Am 6. Dezember 2006 hat der Landtag NRW eine grundlegende Änderung von § 6 BauO NRW (Abstandflächen) beschlossen. Zugleich wird ein Teil des materiellen Inhaltes von § 7 (Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke) in den neuen § 6 einbezogen und § 73 (Abweichungen) geändert.

Das 2. Gesetz zur Änderung der BauO NRW wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen voraussichtlich im Januar 2007 veröffentlicht. Das Gesetz tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit den Änderungen kommt es zu Vereinfachungen bei der Anwendung der Abstandflächenvorschriften. Insbesondere das Schmalseitenprivileg hatte in der Vergangenheit zunehmend Schwierigkeiten bereitet. Die Regelungen orientieren sich an § 6 der Musterbauordnung, setzten zugleich aber bewährte Regeln der nordrhein-westfälischen Abstandflächenermittlung fort. So bleibt es, nicht zuletzt auch auf Anregung der AKNW dabei, dass die Abstandflächen weiterhin als Rechteck ermittelt werden.

Die reguläre Tiefe der Abstandfläche beträgt je nach Gebietstyp 0,8H, 0,4 H oder 0,25 H. Wie bisher kann auf eine Länge von 16 m die Tiefe der Abstandfläche auf 0,4 H bzw. in Kerngebieten auf 0,25 H reduziert werden. Diese Regelung darf an der Grundstücksgrenze nur einmal angewandt werden, es entfällt aber die Beschränkung, dass sie nur gegenüber höchstens zwei Grundstücksgrenzen in Anspruch genommen werden darf. Damit kann auf den Begriff des Schmalseitenprivilegs verzichtet werden. Es wird nun unerheblich, ob das Höchstmaß von 16 m durch eine einzige Wand oder durch mehrere, versetzt angeordnete Außenwände, wie z. B. Staffelgeschosse oder zurückspringende Wände ausgeschöpft wird. Wie gewohnt ist eine Aufteilung der reduzierten Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte nicht möglich. Wird das Höchstmaß überschritten, müssen wie bisher die regulären Abstandflächen für den die Länge von 16 m überschreitenden Teil eingehalten werden.

Durch die Änderung der Regeln für Abweichungen wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der so bislang nicht bestand. Eine von § 6 abweichende Bebauung kann im Rahmen einer Abweichung zugelassen werden, wenn diese den jeweiligen Angrenzer nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt als eine andere, den Vorschriften des § 6 entsprechende Bebauung des Grundstücks. Tritt also eine nach § 6 unzulässige Bauform hinter eine nach § 6 zulässige Bauform zurück, kann sie im Rahmen einer Abweichung genehmigt werden.

Quelle: Architektenkammer NRW

Foto: Tarkett Holding GmbH

Foto: Tarkett Holding GmbH

Photo: Tarkett Holding GmbH

Photo: Tarkett Holding GmbH

https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/T/a/Tarkett-TEASER-GR_2.jpg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um einen Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts zu erhalten.
Pflichtfelder
oder
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.