Schutz von Nachbarschafts-Versorgungszentren

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Nachbarschaftszentrum, das einen in der Nähe gelegenen Discounter an einem nicht integrierten Standort verkraftet, auch durch einen zweiten Discounter nicht geschädigt wird. Wegen der Erwartung von schädlichen Auswirkungen auf das Nachbarschaftszentrum versagte das Oberverwaltungsgericht NRW, im Urteil vom 01. Juli 2009 daher einen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen 699 Quadratmeter großen nicht integrierten Lebensmittelmarkt. Streitgegenstand war die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt, der in rd. 800 Meter Entfernung von einem ausgewiesenen Nachbarschaftszentrum (NBZ) errichtet werden sollte. In diesem NBZ waren ein kleiner Vollsortimenter und ein Drogeriemarkt die "Magnetbetriebe". Zwischen dem geplanten Markt und dem NBZ lag bereits ein nicht integrierter Discounter. Das Klagebegehren war in 1. Instanz erfolgreich: das VG hatte negative Auswirkungen des geplanten Marktes für ausgeschlossen gehalten, weil das NBZ trotz des vorhandenen nicht integrierten Marktes vital geblieben sei. Dem widersprach das OVG. Schädliche Auswirkungen Die Funktionsfähigkeit des kleinteiligen und daher empfindlichen NBZ würde durch den dazu kommenden Markt gestört. Das geplante Vorhaben ziele auf dasselbe Sortiment wie die Magnetbetriebe ab. Dadurch würde ein "Käuferzug" in den nicht integrierten Bereich verstärkt und teilweise neu ausgelöst. Der geplante Discounter würde bestehende Kundschaft abziehen, eine Kaufkrafterhöhung durch weiter entfernt wohnende Kunden sei mangels Attraktivitätszuwachs nicht zu erwarten. Ein verstärkter Abwanderungseffekt sei auch deshalb wahrscheinlich, weil an den nicht integrierten Standorten ausreichend Parkfläche zur Verfügung stände, während sich im NBZ die Parksituation eher beengt darstelle. Keine schematischen Abstandsregeln Die Entfernung von 800m des geplanten Vorhabens zum NBZ könne die Erwartung schädlicher Auswirkungen nicht entkräften. Maßgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, hier der weitere dazwischen liegende Discounter. Schematische Abstandsregeln könnten daher nicht herangezogen werden. Dass der geplante Markt nicht in fußläufiger Entfernung zum NBZ liege, verstärke die Vermutung der schädlichen Auswirkungen, so dass die Baugenehmigung zu versagen sei.
https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/2/6/26544_561_200_102_20.jpg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um einen Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts zu erhalten.
Pflichtfelder
oder
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.