Station eines ambulanten Pflegedienstes im reinen Wohngebiet zulässig

Eine Pflegestation, in der auch Pflegeleistungen, etwa Beratungen oder Tagespflege, erbracht werden, ist im reinen Wohngebiet zulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009. Streitgegenstand war ein Antrag auf Aufhebung einer Nutzungsänderung für das Erdgeschoss eines Gebäudes, das von einem ambulanten Pflegedienst genutzt wurde. Der Pflegedienst unterhielt nicht nur ein Büro, von dem aus die Pflegekräfte Pflegeleistungen außer Haus erbringen. Er verfügte auch über Ruhe- und Therapieräume, in denen Pflegeleistungen erbracht werden können, und bot eine Anlaufstation zur Beratung von Betroffenen und Angehörigen an. Eine Tagespflege war bereits bestandskräftig genehmigt. Zulässigkeit im reinen Wohngebiet Als Anlage für soziale Zwecke - hier gehe es um eine Nutzung, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sei - sei die Pflegestation auch im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig, zitierte das Gericht § 3 Abs. 2 BauNVO. Wenn die Pflegeleistungen nicht nur außer Haus, sondern auch in der Station erbracht würden, liege keine - unzulässige - Anlage für Verwaltungszwecke vor. Kein Gebietsversorgungscharakter nötig Der Kläger vertrat die Auffassung, auch Anlagen für soziale Zwecke müssten in nicht unerheblichem Umfang von Bewohnern des Gebiets selbst in Anspruch genommen werden. Dem widersprach das Gericht. Diese Bedingung gelte nur für Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke seien in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht erwähnt. Damit stehe der planungsrechtlichen Zulässigkeit nichts im Wege.
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