Werbemast stört technisches Denkmal

Ein 55 m hoher Werbemast darf wegen optischer Beeinträchtigungen des unter Denkmalschutz stehenden Förderturms der ehemaligen Grube Georg nicht errichtet werden, weil die Errichtung gegen das im regionalen Raumordnungsprogramm formulierte Ziel der Raumordnung "Bewahrung vor dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung" und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.

§ 1 Abs. 4 BauGB gilt unabhängig davon, ob der Bauleitplan raumbedeutsam ist oder nicht: insoweit geht die Beachtenspflicht weiter als die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, urteilte das OVG Rheinland-Pfalz am 07.12.2006 - 1 C 10901/06.

Die Kreisverwaltung Neuwied hatte gegen einen Änderungsbebauungsplan ihrer angehörigen Verbandsgemeinde eine Normenkontrolle erhoben. Die umstrittene Änderung sollte die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes zulassen. Im betroffenen Bereich gilt jedoch der Raumordnungsplan Mittelrhein- Westerwald, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren seien. Der Werbemast störe den unter Denkmalschutz stehenden Förderturm der Grube Georg, argumentierte der Kreis.

Ziel der Raumordnung
Das sah das Gericht ähnlich und erkannte einen Verstoß gegen § 1Abs. 4 BauGB. Die Festlegung im Raumordnungsplan sei ein nicht zu überwindendes Ziel der Raumordnung. Dass ein Rechtsanwender den unbestimmten Rechtsbegriff der "optischen Beeinträchtigung" erst im Einzelfall konkretisieren müsse, stelle den Charakter des Ziels der Raumordnung nicht in Frage.

Schutzwürdigkeit
Auch der Umstand, dass der Förderturm ein sog. technisches Denkmal sei, ändere nichts an seiner Schutzwürdigkeit. Durch die Unterschutzstellung sei er ein markantes Kulturdenkmal, das durch den Werbemasten beeinträchtigt werden könne. Wolle man an der Errichtung festhalten, bleibe der Gemeinde nur der Weg des Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ROG

Quelle:
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2006 - 1 C 10901/06

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis >> LexisNexis

Photo: CreatAR Images

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