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BGH stärkt Bauherrn bei Kündigung des Bauvertrages
Auch bei einer Kündigung des Bauvertrages muss der Bauherr die Rechnungen von Handwerkern oder Bauunternehmen erst nach Abnahme der bis dahin ausgeführten Leistung begleichen. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 146/04) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam.
Danach führt die Vertragskündigung während der Bauzeit nicht automatisch zur sofortigen Zahlungsverpflichtung des Bauherrn. Der Auftraggeber hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass auch die bis zu Kündigung durchgeführten Teil-Arbeiten abgenommen und eventuelle Mängel beseitigt werden.
Der Vergütungsanspruch des Unternehmens beschränke sich auf die bis zur Kündigung erbrachte Leistung und sei nicht an geringere Anforderungen zu knüpfen, unterstrichen die Richter. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei. "Mit dieser Entscheidung hat der BGH ausdrücklich die bislang geltende Rechtsprechung zugunsten privater Bauherrn geändert", beurteilt Dr. Kai H. Warnecke, Baurechtsexperte bei Haus & Grund das Urteil.
Quelle: Haus & Grund
Danach führt die Vertragskündigung während der Bauzeit nicht automatisch zur sofortigen Zahlungsverpflichtung des Bauherrn. Der Auftraggeber hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass auch die bis zu Kündigung durchgeführten Teil-Arbeiten abgenommen und eventuelle Mängel beseitigt werden.
Der Vergütungsanspruch des Unternehmens beschränke sich auf die bis zur Kündigung erbrachte Leistung und sei nicht an geringere Anforderungen zu knüpfen, unterstrichen die Richter. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei. "Mit dieser Entscheidung hat der BGH ausdrücklich die bislang geltende Rechtsprechung zugunsten privater Bauherrn geändert", beurteilt Dr. Kai H. Warnecke, Baurechtsexperte bei Haus & Grund das Urteil.
Quelle: Haus & Grund