"Festhalle" für türkische Hochzeiten darf nicht ins Industriegebiet

Eine Festhalle für türkisch-kurdische Hochzeiten und andere Feste mit bis zu 500 Besuchern ist eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Industriegebiet unzulässig ist.

Mit dieser Begründung gab das OVG Nordrhein-Westfalen einer Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung statt.
Klagegegenstand war eine Baugenehmigung, in der die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Versammlungsstätte für Hochzeiten, Geburtstage etc. mit Tanz und Musik gestattet wurde. 85 Stellplätze sah der Lageplan vor. Das Vorhaben lag teilweise im festgesetzten Industriegebiet der Stadt Bad Salzuflen.

Planungsrechtliche Einordnung
Da das Vorhaben nicht in zwei Teilvorhaben aufgeteilt werden könne, müsse seine planungsrechtliche Zulässigkeit einheitlich beurteilt werden. Die maßgebenden Kriterien von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betriebs im Vordergrund stehe, konfliktbeladene Auswirkungen und größerer Einzugsbereich für ein allgemeines und größeres Publikum - seien hier erfüllt. Dass die Halle nicht von jedermann genutzt werden könne, sondern nur einem bestimmten Benutzerkreis offen stehe, habe hier keinen Einfluss auf die Auswirkungen. Baurechtlich unerheblich sei, dass die Halle nur an Wochenenden und vor Feiertagen genutzt werden solle, so das Gericht, maßgeblich sei die genehmigte Nutzungsweise.

Bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten seien im Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO in allen Fassungen unzulässig. Daher sei die Baugenehmigung rechtswidrig, dem Kläger stehe ein bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zu.

Quelle:
OVG NRW, Urteil vom 27.04.2006 - 7 A 1620/05

Foto: Kaldewei

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