Glasbausteine in Gebäudeabschlusswand unzulässig

Das VG Gelsenkirchen hat am 14. März 2007 baurechtliche Ordnungsverfügungen zum ordnungsgemäßen Verschluss einer Gebäudeabschlusswand bestätigt. Neben den brandschutztechnischen Fragestellungen sind auch die gerichtlichen Ausführungen zum Vertrauensschutz von Interesse, da es sich um einen alten baurechtswidrigen Zustand handelte.
Glasbausteine in Gebäudeabschlusswand sind unzulässig
Gebäudeabschlusswände müssen die Voraussetzungen für eine Brandwand erfüllen, wenn sie - wie hier - weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet worden sind. Brandwände benötigen die Feuerwiderstandsklasse F 90. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Öffnungen sind Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Dies gilt auch für Öffnungen mit Glasbausteinen. Deshalb bestand und besteht ein materieller baulicher Zustand.
Vertrauensschutz greift nicht
Für den bauaufsichtlich gerügten baulichen Zustand gibt es auch keine Baugenehmigung. In den genehmigten Bauvorlagen ist das Fenster nicht in maßgeblicher Weise als genehmigt enthalten. Die Bleistifteintragungen sind nicht Bestandteil der Bau- bzw. Nachtragsgenehmigung. Letztere bezog sich im Übrigen auch auf andere Bauteile. Die Rohbau- und Schlussabnahme haben keine legalisierende Wirkung. Die falschen Abnahmebescheinigungen begründen auch keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass der Eigentümer mit keinen bauaufsichtlichen Maßnahmen mehr rechnen musste. Auch die lange Existenz des Mangels begründet keine Abwehrrechte, eine aktive Duldung der Behörde ist nicht erfolgt.
Ordnungsverfügungen rechtmäßig
Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist es, bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu überwachen und bei baurechtswidrigen Zuständen nach pflichtgemäßem die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Das Glasbausteinfenster in der Gebäudeabschlusswand war und ist formell und materiell illegal. Ermessensfehler der Behörde waren nicht erkennbar. Deshalb wurden die Ordnungsverfügungen als rechtmäßig bewertet und folglich die Klagen als unbegründet.
Quelle: LexisNexis