Kein Büro für Heizungsbauer im reinen Wohngebiet

Die Führung eines Heizungs- und Sanitärbetriebs ist nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Freiberuflers, so dass eine Nutzung einzelner Räume nach § 13 BauNVO nicht möglich ist, urteilte der VGH Bayern am 10.06.2010.
Aus diesem Grund hob der VGH die Baugenehmigung für die Nutzung eines Raumes als Büro in dem im reinen Wohngebiet gelegenen Wohnhaus auf. Der Betriebsinhaber hatte einen Raum im Erdgeschoss sowie einen Stellplatz für seinen Betrieb herrichten wollen. Genutzt werden sollte der Raum nur von ihm und seiner Ehefrau, weitere Angestellte hat der Betrieb nicht. Anders als das VG Regensburg gab der VGH der Nachbarklage statt.
Planungsrechtliche Unzulässigkeit
Bürotypische Nutzungen wie Planungen, Kundenbesprechungen oder auch Büroarbeiten seien im reinen Wohngebiet nicht zugelassen, so das Gericht. Diese Bewertung sei nicht davon abhängig, dass die Nutzung nicht dem Rücksichtnahmegebot widerspreche.
Keine freiberufliche Tätigkeit
Die vorgesehene Tätigkeit beruhe nicht auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten, die eine der freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung voraussetzen würde. Daher sei ein gewerblicher Betrieb wie ein Heizungsbau- und Sanitärbetrieb grundsätzlich insgesamt nicht - und zwar auch nicht in einzelnen Teilen - im reinen Wohngebiet genehmigungsfähig. Das gelte auch für den geplanten Stellplatz.
Keine Befreiung möglich
Die geplante Nutzung sei geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das Wohngebiet hineinzutragen. Daher berühre die Baugenehmigung die Grundzüge der Planung. Ob das Wohngebiet "umzukippen" drohe, sei nicht maßgeblich, genauso wie die Frage, ob der klagende Nachbar von der gebietsfremden Nutzung spürbar beeinträchtigt werde.
Quelle:
VGH Bayern, Urteil vom 10.06.2010 - - 15 BV 1491/09
https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/2/6/26544_561_200_102_2.jpg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.