Beseitigungsverfügung im Sofortvollzug nur ausnahmsweise zulässig

Laut dem OVG Nordrhein-Westfalen 13.11.2006 - 7 B 2363/06 darf eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung nur ausnahmsweise mit der Anordnung der sofortigen Vollziehungen verbunden werden.

Nachbarn verlangen Rückbau ohne zeitliche Verzögerung
Es ging um einen überdachten Freisitz. Dieser störte die Nachbarn. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verfügte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der strittigen baulichen Anlage. Dies genügte aber den betroffenen Nachbarn nicht, vielmehr verlangten diese die ergänzende Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies wiederum lehnte die Behörde ab und wurde durch das VG Arnsberg 13.10.2006 - 12 L 855/06 bestätigt. Das OVG Nordrhein-Westfalen wies nun die Beschwerde hiergegen mit folgenden Gründen ab:

Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nur ausnahmsweise
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt den Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Angesichts der weitgehenden Auswirkungen einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung hat regelmäßig das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Sperrwirkung des Widerspruchs Vorrang. Es geht um die Vermeidung von Schäden, die nur noch schwer rückgängig zu machen wären. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung reicht deshalb die formelle und materielle Illegalität einer baulichen Anlage regelmäßig nicht aus. Anders sieht dies aus, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust (z. B. Wohnwagen) beseitigt werden könnte und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung derselben entstehen. Jede andere Entscheidung wäre nicht ermessensgerecht.

Obergerichtliches Prüfungsprogramm im Beschwerdeverfahren begrenzt
Neben dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Bauaufsichtsbehörde auch die Nutzung der baurechtswidrigen baulichen Anlage aussprechen könnte. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die betroffenen Nachbarn durch die konkrete Nutzung beeinträchtigt werden. Auch dies ist aber eine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung, die eine Interessenabwägung bedingt. Ferner betonte das Obergericht, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht neue Anträge auf Rechtsschutz gestellt werden dürfen. In dieser Phase des Eilverfahrens geht es nämlich nur darum, die Entscheidung der 1. Instanz zum einstweiligen Rechtsschutz zu überprüfen. Hierfür muss der Antragsteller die Gründe darlegen, warum diese Entscheidung abzuändern bzw. aufzuheben ist. Die vorgelegte Begründung vermochte aber das Obergericht nicht zu überzeugen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Wolfgang Hanne, LexisNexis. >> LexisNexis

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