Gerichtlicher Prüfungsumfang nur durch Inhalt der bauaufsichtlichen Verfügung begrenzt

Das OVG Niedersachsen 16.10.2006 - 1 ME 171/06 hatte ein Nutzungsverbot rechtlich zu bewerten, welches mit formeller und materieller Illegalität begründet war.

Der streitige Lagerplatz im Außenbereich
Streitgegenstand des Verfahrens war ein Nutzungsverbot für einen Lagerplatz im planungsrechtlichen Außenbereich. Auf dem Lagerplatz wurden ca. 158 Container unterschiedlicher Größe und 14 Lkw abgestellt. Ferner wurden Wertstoffe (z. B. Rindenmulch) gelagert. Die Flächen wurden zuvor von einer anderen Beton verarbeitenden Firma gewerblich genutzt. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Betreiberin die Räumung des Lagerplatzes innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung auf. Diese konterte mit Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.

Gerichtlicher Prüfungsumfang folgt dem Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung
Das Obergericht widersprach dem VG Hannover, wonach bei einem Nutzungsverbot im Eilverfahren stets nur allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage bzw. deren Nutzung gerichtlich zu prüfen sei. Vielmehr muss die gerichtliche Prüfung im Hauptsache- und im Eilverfahren der angegriffenen Verwaltungsentscheidung entsprechen, denn es geht um die Regelung des Risikos der (Nicht-)Befolgung derselben. Hier könnten nicht andere Kriterien als mit Blick auf die Hauptsache gelten. Wenn die Bauaufsichtsbehörde das Nutzungsverbot sowohl auf die formelle, als auch auf die materielle Illegalität stützt - wie hier, darf sich das Gericht nicht auf die Prüfung der formellen Fragen beschränken. Die Behörde kann aber durch den Inhalt und die Begründung der Verwaltungsentscheidung den gerichtlichen Prüfungsumfang steuern, ist also stets gut beraten, die Begründung nur auf derartige Erwägungen zu stützen. Materielle Fragen dürften von der Behörde allenfalls nebenbei und nur als nicht tragend erwähnt werden.

Lagerplatz nicht genehmigungsfähig
Hinsichtlich der materiellen Unzulässigkeit des Lagerplatzes hatte das Obergericht aber keine Bedenken. Es handelte sich nicht um einen privilegierten Betrieb. Die Betriebstätigkeit berührte auch öffentliche Belange. Die alten Genehmigungen waren obsolet, weil der alte Betrieb aufgeben worden war. Die untersagten Tätigkeiten lagen zudem außerhalb der Variationsbreite der ursprünglich genehmigten Betriebsabläufe. Selbst wenn die ursprünglich immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen noch rechtlich existent wären, erlaubten sie doch nicht abstrakt jedwede Lagertätigkeit. Trotz des aktuellen Bauantrages wurde die in Rede stehende Lagernutzung vom Obergericht nicht als offensichtlich genehmigungsfähig und das Nutzungsverbot als verhältnismäßig und damit als rechtmäßig eingestuft. Es blieb dabei, der Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung, die Lagernutzung war somit innerhalb der gesetzten Frist einzustellen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Wolfgang Hanne, LexisNexis. >> LexisNexis

[Translate to en:] Foto: Anders Bobert

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