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Zu den Prüfkriterien im Eilverfahren
Zunächst verwies das Gericht auf das Prüfprogramm im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches. Demnach hat ein solcher Antrag nur Erfolg, wenn das Interesse des Widerspruchsführers an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Genehmigungsempfängers an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird.
Unvollständiger Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig
Im konkreten Fall bewertete das Gericht die erteilte Genehmigung bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig, und zwar wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen. Der Genehmigungsempfänger hatte nur einfache Lagepläne vorgelegt, vorgeschrieben ist aber die Vorlage eines amtlichen Lageplans (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauVorlV). Der Verstoß gegen diese zwingende Vorgabe führt zur Unbestimmtheit des Bauantrages. Ein unbestimmter Bauantrag ist aber nicht bescheidungsfähig. Da die immissionschutzrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung beinhaltet, wurde diese ohne die erforderlichen Bauvorlagen rechtswidrig erteilt.
Kein Fristablauf bei mangelhaften Bauantrag
Die Gemeinde hat spätestens innerhalb von 2 Monaten ihr Einvernehmen zu erteilen bzw. zu versagen. Diese Frist läuft aber erst ab Vollständigkeit des Bauantrages, denn die Gemeinde soll erst auf der Grundlage vollständiger Angaben und Unterlagen über ihr Einvernehmen zu einem Vorhaben entscheiden müssen. Dies gilt sowohl für ein Baugenehmigungs-, als auch für ein immissionsschutzrechtliches Verfahren. Fraglich erschien hier nämlich die Einhaltung der Abstandsflächen. Hierauf hatte auch die Bauaufsichtsbehörde hingewiesen.
Quelle: LexisNexis
Frist für das gemeindliche Einvernehmen

Das VG Frankfurt 14.02.2007 - 7 L 41/07 hatte über einen Antrag einer Gemeinde auf Regelung der Vollziehung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht zu den Auswirkungen eines unvollständigen Bauantrages auf die Fristen des § 36 BauGB geäußert.
Zu den Prüfkriterien im Eilverfahren
Zunächst verwies das Gericht auf das Prüfprogramm im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches. Demnach hat ein solcher Antrag nur Erfolg, wenn das Interesse des Widerspruchsführers an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Genehmigungsempfängers an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird.
Unvollständiger Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig
Im konkreten Fall bewertete das Gericht die erteilte Genehmigung bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig, und zwar wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen. Der Genehmigungsempfänger hatte nur einfache Lagepläne vorgelegt, vorgeschrieben ist aber die Vorlage eines amtlichen Lageplans (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauVorlV). Der Verstoß gegen diese zwingende Vorgabe führt zur Unbestimmtheit des Bauantrages. Ein unbestimmter Bauantrag ist aber nicht bescheidungsfähig. Da die immissionschutzrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung beinhaltet, wurde diese ohne die erforderlichen Bauvorlagen rechtswidrig erteilt.
Kein Fristablauf bei mangelhaften Bauantrag
Die Gemeinde hat spätestens innerhalb von 2 Monaten ihr Einvernehmen zu erteilen bzw. zu versagen. Diese Frist läuft aber erst ab Vollständigkeit des Bauantrages, denn die Gemeinde soll erst auf der Grundlage vollständiger Angaben und Unterlagen über ihr Einvernehmen zu einem Vorhaben entscheiden müssen. Dies gilt sowohl für ein Baugenehmigungs-, als auch für ein immissionsschutzrechtliches Verfahren. Fraglich erschien hier nämlich die Einhaltung der Abstandsflächen. Hierauf hatte auch die Bauaufsichtsbehörde hingewiesen.
Quelle: LexisNexis