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Architektur | Themen

Baulücke im Außenbereich

15.06.2008 2008-06-15 23:00:00

Ein Vorhaben im Außenbereich, das in eine vorhandene Splittersiedlung eingefügt werden soll, ist zulässig, wenn es eine Baulücke schließt, ohne bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. Wegen mangelnder Vorbild- und Zersiedlungsgefahr wurde einer Klage auf eine Baugenehmigung vor dem OVG Nordrhein-Westfalen am 28.02.08 stattgegeben.

Streitgegenstand war der Vorbescheid für ein Wohnhaus, das im Außenbereich angesiedelt werden sollte. In erster Instanz war der Kläger unterlegen, da das Verwaltungsgericht entgegen gehalten hatte, dass das Grundstück am Bebauungszusammenhang der übrigen Bebauung - 24 Wohnhäuser, auf rd. 400 m Länge einseitig, danach auf 100 m beidseitig - nicht teilnehme, da unmittelbar neben dem betroffenen Grundstück ein ehemals landwirtschaftlich geprägtes Vorhaben liege. Wegen dieser Unterbrechung und des Widerspruchs gegen öffentliche Belange sei das Vorhaben unzulässig.

Bebauungszusammenhang

Das Vorhaben nehme an dem Bebauungszusammenhang teil, da es dafür nicht auf die Vorgeschichte der vorhandenen Bebauung ankomme, widersprach das OVG. Auch die versetzte Bauweise sei unerheblich.

Zulässige Verfestigung einer Splittersiedlung

Da hier eine Baulücke aufgefüllt werde, werde die Splittersiedlung zulässig aufgefüllt. Zu missbilligen sei eine solche Verfestigung nur, wenn sowohl eine negative Vorbildwirkung zu befürchten sei als auch mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet werde oder schon vollzogen sei. Hier liege aber eine einheitlich geschlossene Splittersiedlung mit 24 Wohneinheiten vor, die durch das betroffene Grundstück weder unterbrochen noch abgeschlossen werde. Da nur drei unbebaute Grundstücke in vergleichbarer Situation mit dem klägerischen Grundstück vorhanden seien, bestehe auch keine zu berücksichtigende Nachahmungsgefahr.

Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange


Die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft wolle nicht die Schließung von Baulücken verhindern. Da die Fläche auch keine besondere Schutzwürdigkeit genieße, stünden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, so dass ein Rechtsanspruch nach § 35 Abs. 2 BauGB bestehe.


Quelle: LexisNexis

Von Frauke Ley
15.06.2008

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