Festsetzungen zur Grundflächengröße müssen alle baulichen Ablagen erfassen

Gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 19 BauNVO darf das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl bestimmt werden.
Bei einer solchen Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss aber ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes Summenmaß für alle baulichen Anlagen festgesetzt werden, für die die Festsetzung der Grundfläche relevant ist. Eine Festsetzung nur für Hauptanlagen, nicht aber für nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Nebenanlagen, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, präzisierte der Bayr. VGH im Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 661/06 sein Urteil vom 13.04.2006 - 1N 3519/04.
Verfahrensgegenstand war ein Bebauungsplan, der vom VGH für unwirksam erklärt wurde. Nach Auffassung des Gerichtes waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insgesamt unwirksam. Der Bebauungsplan legte in einer "Liste für das Maß der baulichen Nutzung" für jedes innerhalb der einzelnen Bauräume zulässige "Haus" eine bestimmte Quadratmeterzahl als zulässige Grundfläche fest. Diese Festsetzung sei so nicht von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 19 BauNVO gedeckt.
Sinn der Vorschrift: Offenlegung der Bodenversiegelung
Die Gemeinde solle bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden Summenmaßes offen legen, inwieweit durch die Festsetzung eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung nicht nur durch Haupt-, sondern eben auch durch Nebenanlagen insgesamt zugelassen wird, formulierte das Gericht. Diese Intention sei Kernstück der Änderung der BauNVO in dem Jahr 1990 gewesen, daher sei die damalige Änderung in § 19 Abs. 4 BauNVO insbesondere auch bei der Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO zu beachten.
Quelle:
Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 661/06
LexisNexis
Bei einer solchen Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss aber ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes Summenmaß für alle baulichen Anlagen festgesetzt werden, für die die Festsetzung der Grundfläche relevant ist. Eine Festsetzung nur für Hauptanlagen, nicht aber für nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Nebenanlagen, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, präzisierte der Bayr. VGH im Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 661/06 sein Urteil vom 13.04.2006 - 1N 3519/04.
Verfahrensgegenstand war ein Bebauungsplan, der vom VGH für unwirksam erklärt wurde. Nach Auffassung des Gerichtes waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insgesamt unwirksam. Der Bebauungsplan legte in einer "Liste für das Maß der baulichen Nutzung" für jedes innerhalb der einzelnen Bauräume zulässige "Haus" eine bestimmte Quadratmeterzahl als zulässige Grundfläche fest. Diese Festsetzung sei so nicht von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 19 BauNVO gedeckt.
Sinn der Vorschrift: Offenlegung der Bodenversiegelung
Die Gemeinde solle bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden Summenmaßes offen legen, inwieweit durch die Festsetzung eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung nicht nur durch Haupt-, sondern eben auch durch Nebenanlagen insgesamt zugelassen wird, formulierte das Gericht. Diese Intention sei Kernstück der Änderung der BauNVO in dem Jahr 1990 gewesen, daher sei die damalige Änderung in § 19 Abs. 4 BauNVO insbesondere auch bei der Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO zu beachten.
Quelle:
Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2006 - 1 N 661/06
LexisNexis