Nachbar darf Zustimmung zeitlich nur eingeschränkt widerrufen

Das VG Mainz hat am 04.09.2006 unter dem Az. 3 L 633/06.MZ in einem Eilverfahren einem Nachbarn den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Grenzbau zugesprochen.
Hierbei waren eine Reihe von auch allgemein interessanten rechtlichen Fragen zu klären.
Grenzanbau soll aufgestockt werden
Es ging um die Aufstockung einer grenzständigen Halle zu Wohnzwecken. Das Baugrundstück war im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Der Nachbar hatte zunächst dem Vorhaben zugestimmt und die Bauzeichnungen (vorbehaltlos) unterzeichnet. Bevor der Bauantrag von der Gemeinde an die Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet wurde, widerrief er jedoch seine Zustimmung. Die Behörde erteilte dennoch die Baugenehmigung im Vereinfachten Verfahren. Auch der Nachbar hatte ein grenzständiges Gebäude, allerdings nur halb so hoch wie die Halle einschließlich Aufstockung. Das VG Mainz musste nun im Eilverfahren über den Antrag auf Regelung der Vollziehung entscheiden. Das Begehren des Nachbarn wurde vom Gericht als konkludent gestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bewertet.
Eigener Grenzanbau hindert Abwehrrecht nicht in jedem Fall
Im Vereinfachten Verfahren wird nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nur die Übereinstimmung des Antragsgegenstandes mit dem Bauplanungsrecht überprüft. Der Bauschein entfaltet deshalb hinsichtlich des Bauordnungsrechtes keine Feststellungs- bzw. Gestattungswirkung. Die summarische Überprüfung ergab zwar keinen Verstoß gegen drittschützende planungsrechtliche Vorschriften, unabhängig hiervon konnte aber der Nachbar einen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschrift rügen. Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB sind Grenzanbauten grundsätzlich unzulässig. Zwar befand sich auch auf dem Nachbargrundstück ein grenzständiges Gebäude, aber die geplante Aufstockung führte zu einem doppelt so hohen Grenzanbau. Es handelte sich mithin nicht um einen deckungsgleichen Anbau. Insoweit war es dem Nachbarn nicht verwehrt, sich auf diese nachbarschützende Vorschrift zu beziehen. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung kommt es hierbei nicht an.
Zustimmung kann widerrufen werden, aber nicht ohne zeitliche Begrenzung
Fraglich war aber, ob die vorbehaltlose Unterschrift des Nachbarn nicht einen Drittwiderspruch hinderte. Dieser hatte die Bauzeichnungen unterschrieben, und zwar ohne Bedingungen. Eine solche Zustimmung bewirkt zwar nicht den Verzicht auf das Recht auf Einlegung des Widerspruches, aber den Untergang der materiell subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte. Ein etwaiger Widerspruch ist deshalb nicht unzulässig, ein Bezug des Nachbarn auf einen vermeintlichen Verstoß gegen materiell baurechtliche Vorschriften kann aber ins Leere laufen. Hier hatte der Nachbar jedoch rechtzeitig seine Zustimmung widerrufen, nämlich vor Eingang des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nämlich ein solcher Widerruf zulässig.
Hierbei waren eine Reihe von auch allgemein interessanten rechtlichen Fragen zu klären.
Grenzanbau soll aufgestockt werden
Es ging um die Aufstockung einer grenzständigen Halle zu Wohnzwecken. Das Baugrundstück war im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Der Nachbar hatte zunächst dem Vorhaben zugestimmt und die Bauzeichnungen (vorbehaltlos) unterzeichnet. Bevor der Bauantrag von der Gemeinde an die Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet wurde, widerrief er jedoch seine Zustimmung. Die Behörde erteilte dennoch die Baugenehmigung im Vereinfachten Verfahren. Auch der Nachbar hatte ein grenzständiges Gebäude, allerdings nur halb so hoch wie die Halle einschließlich Aufstockung. Das VG Mainz musste nun im Eilverfahren über den Antrag auf Regelung der Vollziehung entscheiden. Das Begehren des Nachbarn wurde vom Gericht als konkludent gestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bewertet.
Eigener Grenzanbau hindert Abwehrrecht nicht in jedem Fall
Im Vereinfachten Verfahren wird nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nur die Übereinstimmung des Antragsgegenstandes mit dem Bauplanungsrecht überprüft. Der Bauschein entfaltet deshalb hinsichtlich des Bauordnungsrechtes keine Feststellungs- bzw. Gestattungswirkung. Die summarische Überprüfung ergab zwar keinen Verstoß gegen drittschützende planungsrechtliche Vorschriften, unabhängig hiervon konnte aber der Nachbar einen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschrift rügen. Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB sind Grenzanbauten grundsätzlich unzulässig. Zwar befand sich auch auf dem Nachbargrundstück ein grenzständiges Gebäude, aber die geplante Aufstockung führte zu einem doppelt so hohen Grenzanbau. Es handelte sich mithin nicht um einen deckungsgleichen Anbau. Insoweit war es dem Nachbarn nicht verwehrt, sich auf diese nachbarschützende Vorschrift zu beziehen. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung kommt es hierbei nicht an.
Zustimmung kann widerrufen werden, aber nicht ohne zeitliche Begrenzung
Fraglich war aber, ob die vorbehaltlose Unterschrift des Nachbarn nicht einen Drittwiderspruch hinderte. Dieser hatte die Bauzeichnungen unterschrieben, und zwar ohne Bedingungen. Eine solche Zustimmung bewirkt zwar nicht den Verzicht auf das Recht auf Einlegung des Widerspruches, aber den Untergang der materiell subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte. Ein etwaiger Widerspruch ist deshalb nicht unzulässig, ein Bezug des Nachbarn auf einen vermeintlichen Verstoß gegen materiell baurechtliche Vorschriften kann aber ins Leere laufen. Hier hatte der Nachbar jedoch rechtzeitig seine Zustimmung widerrufen, nämlich vor Eingang des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nämlich ein solcher Widerruf zulässig.